Vereinssatzung Handel & Gewerbe Freiburg-St. Georgen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führ den Namen „Handel und Gewerbe Freiburg - St. Georgen e. V.“ und hat seinen Sitz in Freiburg - St. Georgen. Er ist eingetragen im Vereinsregister. Der Verein ist Mitglied im Bund der Selbständigen, BDS, Landesverband Baden-Württemberg. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk) sowie der Freien Berufe und der Landwirtschaft unseres Stadtteiles zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. (Unterstützung des BDS auf Landesebene).
Der Verein soll: 1. sich um die Steigerung der Attraktivität von Handel und Handwerk in unserem Stadtteil bemühen; evtl. mit einem gemeinsamen Werbekonzept die Verbraucher auf das örtliche Angebot aufmerksam machen; 2. die überbetriebliche Zusammenarbeit fördern; 3. die Organisation und Durchführung von Märkten, Ausstellungen übernehmen 4. die Interessen des St. Georgener Handels und der Gewerbetreibenden vertreten gegenüber der Stadtverwaltung, Kammern, Bürgerverein
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben: Selbstständige aus Handel, Handwerk und Gewerbe, Freien Berufen, Gastronomie, Landwirtschaft, Industrie, Kreditinstitute, Gesellschaften dieser Richtungen, Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind, sowie Freunde des Mittelstands. Firmenmitgliedschaft ist möglich.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand hat die Möglichkeit, ohne Angaben von Gründen einen Aufnahme-Antrag anzulehnen.
3. Seniorenmitgliedschaft Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden oder ihren Betrieb übergeben und sich weiterhin mit dem Verein verbunden fühlen, können Seniorenmitglied werden. Seniorenmitglieder bezahlen den halben Mitgliedsbeitrag der Gruppe I.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 4.1 freiwilligen Austritt (Kündigung 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand). 4.2 Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, kann die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger übergehen. 4.3 Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht oder Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
5. Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese Beschluss erfordert Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge oder Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit. Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung Anrecht auf Rat und Beistand durch den Vorstand. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins sowie seiner Ideen schadet.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist differenziert nach der Anzahl der Beschäftigten. Es bestehen 3 Gruppen: Gruppe I 1 - 4 Beschäftigte Gruppe II 5 - 12 Beschäftigte Gruppe III ab 12 Beschäftigte Das Mitglied kann sich selbst einstufen. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden.
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